Die Chemikalienverbots-Verordnung legt fest, dass Sachkunde nachgewiesen werden muss, wenn 1 oder 2 Komp. Dosenschäume an Privatpersonen abgegeben werden. Sachkunde hat nachgewiesen, wer entweder die in § 5 Gefahrstoffverbots-Verordnung genannte Prüfung bestanden hat bzw. die dort genannte Berechtigung besitzt. Die Sachkunde stellt den Nachweis der allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen dar.